Satzung des Fördervereins der Edith-Stein-Schule e.V.

§ 1

Sitz und Name

Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung der Edith-Stein-Schule e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum eingetragen. Sitz des Vereins ist Oelde. Der Sitz des Vereins ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Verein.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Schule bei der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler ideell und materiell zu unterstützen, Erziehungsgemeinschaft zu pflegen und das Wohl der Schule zu fördern. Die Gelder des Vereins werden gem. § 9 der Satzung ausschließlich für diesen Zweck bereitgestellt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die Satzungsgemäßen Zwecke  verwandt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr vom 1.08. bis 31.07. des Folgejahres.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vereinsbeitritt ist zu jeder Zeit während des Schuljahres möglich.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Schuljahres, durch Ausschluss durch den Vorstand und durch den Tod eines Mitglieds.

 

§ 6

Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden - soweit möglich- per Banklastschrift eingezogen.

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem/der Kassierer(in) sowie den "geborenen Vorstandsmitgliedern" - dem/der jeweiligen Schulleiter(in) und Schulpflegschaftsvorsitzenden der Edith-Stein-Schule.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende.

Der sechsköpfige Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit.

Ein Vorstandsmitglied wird neu gewählt, wenn es von seinem Amt zurücktritt oder durch die Mitgliederversammlung abgewählt worden ist.

Der Vorstand gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht ab. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Die Mitglieder werden zur Jahreshauptversammlung rechtzeitig (mind. 14 Tage vorher) schriftlich eingeladen. Die Rundschreiben werden durch die SchülerInnen weitergeleitet.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, entlastet den Vorstand und wählt gegebenenfalls einen neuen Vorstand und Kassenprüfer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht durch das Barvermögen des Vereins gedeckt sind.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der gesetzlich festgelegten Mehrheit.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 9

Verwendung des Vereinsvermögens

 

Der Zweck des Vereins wird erreicht durch Anschaffung von Arbeits- und Unterrichtsmitteln sowie für Spiel- und sonstige Geräte, die die Erziehung und Bildung der Schulkinder fördern. Außerdem können im Bedarfsfall bedürftige Schüler sowie weitere geeignete Maßnahmen (z.B. Schulfeste, usw.) aus Vereinsmitteln unterstützt werden.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Oelde, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 11

Schlussbestimmung

 

Über das Ergebnis von Beschlüssen wird ein Protokoll gefertigt. Dieses ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Soweit die Satzung nichts Abweichendes vorschreibt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).